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Arierbe mit rentenanspruch: geriatrische abgänge jetzt riskant

Warnung vor versteckten Steuerfolgen: Für Arbeitnehmer, die kurz vor dem Rentenalter stehen und ihren Arbeitsvertrag kündigen, hat sich ein potenziell teures Problem aufgetan. Die Bundesanwaltschaft hat jetzt entschieden, dass im Falle einer scheinbar freiwilligen Kündigung, die in Wirklichkeit eine ausgehandelte Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist, die Steuerbefreiung entfällt.

Das detail macht den unterschied – und das geld

Die Grundsätze sind bekannt: Entlassungsgründe sind grundsätzlich steuerfrei. Doch was passiert, wenn die Trennung von vorenthalten wird? Der Fall vor der Bundesanwaltschaft (Aktenzeichen SAN 1338/2026) zeigt: Ein Wechsel, der offenbar darauf abzielt, die Rentenansprüche des Arbeitnehmers zu optimieren, kann fatale Folgen haben. Sechs Arbeitnehmer über 61 Jahre wurden in dem Fall betroffen.

Die Behörden stellten fest, dass die ursprünglich als wirtschaftliche Gründe angegebene Kündigung in Wahrheit eine Vereinbarung war. Die Firmen hatten die wahrgenommenen Gründe, die Krise, offenbar nur vorzutäuschen. Die Alter der Betroffenen – alle über 61 – wirkte wie ein zusätzlicher Hinweis. Es handelte sich um eine strategische Planung, um zunächst den Arbeitslosengeldbezug zu nutzen und anschließend nahtlos in die Rente zu übergehen. Die tatsächlichen Abfindungen waren deutlich geringer als die, die im Falle einer ordentlichen Kündigung zuträfen – eine „Voluntary-Cess-Prämie“, wie die Anwaltschaft sie bezeichnete.

Die Inspektion hatte bereits Anzeichen für eine Täuschung entdeckt: Inkonsistente Angaben über die Gründe für die Kündigung. Zuerst wurden wirtschaftliche Krisen angeführt, doch im Verhandlungsgespräch räumte das Unternehmen ein, dass die Gründe nicht die waren, die es ursprünglich darlegte. Die Altersstruktur der Betroffenen war ein weiterer Hinweis – eine Altersgruppe, die vom Arbeitslosengeld und der Rentenversicherung gleichzeitig profitieren konnte.

Keine garantie für steuerbefreiung

Keine garantie für steuerbefreiung

Die Anwaltschaft mahnt eindringlich: Eine reine Altersstruktur, niedrige Abfindungssummen oder ein schneller Abschluss im Arbeitsvermittlungsgespräch reichen allein nicht aus, um einen versteckten Deal anzuzurichten. Jede Kündigung muss individuell geprüft werden. Die Behörden benötigen solide Beweise, bevor sie die Steuerbefreiung aufhebt. Die Entscheidung SAN 4912/2025 der Anwaltschaft zeigt, dass die Finanzverwaltung ihre Kompetenzen ausweiten will und bei Täuschungsversuchen nicht zögern wird.

Die Unternehmen müssen die nicht abgeführten Steuern begleichen. Es gilt, nicht auf einen Blankoscheck von der Finanzverwaltung zu hoffen. Die Anwaltschaft hat in einem jüngsten Urteil (SAN 4912/2025) die Steuerbehörde zurecht kritisiert. Die Anwaltschaft hat deutlich gemacht, dass eine vorherige Simulation oder ein Betrugsversuch nicht erforderlich ist, wenn hinreichende und stichhaltige Indizien vorliegen. Die Unternehmen sollten sich hierbei bewusst sein: Eine Kündigung im Probezeitraum ist nicht ohne Kosten.

Fazit: Geriatrische Abgänge sind jetzt mit Vorsicht zu genießen. Die Finanzverwaltung wird zunehmend wachsam und lässt sich nicht auf Täuschungen ein. Die 191.714,50 Euro, die in dem Fall fälschlicherweise nicht versteuert wurden, sind nur ein Beispiel für die potenziellen finanziellen Risiken.