Oberster gerichtshof schärft regelungen für arbeitszeitflexibilität
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Ausgestaltung des § 37 Abs. 9 des Arbeitsgesetzes deutlich präzisiert. Damit verschiebt sich der Fokus von reinen Notfallregelungen hin zu einer klareren Definition der Voraussetzungen und Grenzen für die Nutzung von Freizeitausgleich.
Neue richtlinien für kurzfristige familiennotfälle
Die Entscheidung des BGH geht über die bisherige Regelung hinaus und etabliert den Freizeitausgleich als vergütete Option zur unmittelbaren Bewältigung akuter familiärer Krisensituationen. Es geht nicht um die Abdeckung von längeren Ausfallzeiten, wie beispielsweise einer umfassenden Betreuung oder einer geplanten Operation, sondern um die Sofortreaktion auf einen unerwarteten Bedarf.
Die Logik dieser Maßnahme ist eine kurzfristige, flexible und vergütete Abwesenheit, die auch in einzelnen Stunden gewährt werden kann. Sie soll die unmittelbare Konfrontation mit einer familiären Notlage ermöglichen, ohne die Arbeitskraft sofort zu verlieren. Der Gesetzgeber hat mit dem Real Decreto-ley 5/2023, der auf die europäische Richtlinie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf abgestimmt ist, bereits den rechtlichen Rahmen für eine vergütete Abwesenheit zur Vereinbarung geschaffen.

Kernpunkte der entscheidung: detaillierte kriterien und grenzen
Der BGH hat nun die Kriterien für die Anwendbarkeit des Freizeitausgleichs präzisiert. Wesentliche Aspekte sind, dass eine tatsächliche Notlage im Familienverbund vorliegen muss und die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur Bewältigung der Situation unerlässlich ist. Die Entscheidung legt den Fokus auf die dringende Natur der Situation und die Notwendigkeit einer unmittelbaren Intervention.
Im Gegensatz zum bereits bekannten dreitägigen Freizeitausgleich – der primär für Fälle von Krankheit, Unfall, Krankenhausaufenthalt oder notwendigen medizinischen Behandlungen gedacht ist – dient der Freizeitausgleich des § 37 Abs. 9 vornehmlich der Reaktion auf einen plötzlichen Familiennotfall. Er ist nicht auf die Dauer einer längeren Erkrankung oder Betreuung ausgelegt, sondern auf die unmittelbare Bewältigung der Krise. Ein Unterschied, der juristisch von großer Bedeutung ist.

Erweiterter schutzumfang und zeitliche begrenzung
Der BGH hat den Schutzumfang des Freizeitausgleichs erweitert und diesen nicht nur auf direkte Familienangehörige beschränkt. Er umfasst nun auch Kinder, Eltern, Großeltern, Pflegepersonen sowie andere Verwandte und Lebenspartner. Der jährliche Anspruch ist jedoch auf maximal vier Tage begrenzt, die auch stundenweise in Anspruch genommen werden können. Zudem können die Bundesländer – und damit auch die Rechtslage in Deutschland – zeitliche Beschränkungen festlegen.

Schärfung der beweislast: dringlichkeit und notwendigkeit
Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung liegt in der Bewertung der Dringlichkeit. Die Gerichte müssen nun sorgfältig prüfen, ob die tatsächliche Notlage vorliegt und ob die Anwesenheit des Arbeitnehmers in diesem konkreten Fall unerlässlich war. Die Beweislast liegt hierbei beim Arbeitnehmer, der den Anspruch geltend macht. Es geht also nicht um eine pauschale Anerkennung, sondern um eine detaillierte Prüfung der Umstände.

Fazit: klare regeln für vereinbarkeit und flexibilität
Mit der Entscheidung des BGH werden die Regelungen für den Freizeitausgleich des § 37 Abs. 9 des Arbeitsgesetzes deutlich schärfer und transparenter. Die präzisen Kriterien und Grenzen sollen Missbrauch verhindern und gleichzeitig die Vereinbarkeit von Familie und Beruf unterstützen. Die Entscheidung stellt eine wichtige Klarstellung dar und legt den Grundstein für eine faire und ausgewogene Anwendung der gesetzlichen Regelungen.